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ERFOLG.PLUS 26 - Fragen und Antworten
Hier finden Sie eine laufend aktualisierte Liste der häufigsten Fragen zum Förderprogramm ERFOLG.PLUS 26:
Ja, eine Förderbeantragung ist 2026 grundsätzlich möglich, wobei die neue Beratung eine neue Themenstellung oder eine erhebliche Weiterentwicklung gegenüber der Beratung aus 2025 sein muss.
Vorhaben, die inhaltlich nicht eindeutig mit den Themenfeldern und deren Beschreibung übereinstimmen und zudem keinen Beratungscharakter aufweisen, sowie:
- Allgemein gehaltene Abrechnungsunterlagen, in denen nicht klar die unternehmensspezifischen Beratungsinhalte und Erkenntnisse beschrieben sind.
- Vorhaben, bei denen KI-Tools oder KI-gestützte Leistungen für Marketing-, Kommunikations- oder Markterschließungszwecke eingesetzt werden, insbesondere zur Erstellung oder Automatisierung von Inhalten für Websites, Social Media, Newsletter, Kampagnen oder zur Kundengewinnung.
- Beratung bzw. Antragsunterstützung bei Beihilfen bzw. Steuerbegünstigungen
- Trainings bzw. Schulungen (Ausnahme: Awareness-Trainings im Themenfeld Informations- und Cyber-Sicherheit)
Wenn ein Unternehmen in die Kleinunternehmerregelung fällt, dann sind die förderfähigen Kosten von der Brutto-Rechnungssumme (= inkl. USt) zu berechnen. Dies ist vom Unternehmen im Antragsprozess – bzw. im Abrechnungsprozess zu erfassen bzw. zu bestätigen.
Zwischen dem/der Förderwerber:in und dem/der externen Berater:in/Dienstleister:in darf keine personelle und wirtschaftliche Verknüpfung (z.B. Mitglieder der Geschäftsführung, Mitarbeiter:innen, direkte bzw. indirekte Beteiligung von mehr als 25 %) bestehen.
Ja, eine entsprechende aufrechte Gewerbeberechtigung muss vorhanden sein.
Ja. Beratungsunternehmer:innen aus der EU müssen Ihre Gewerbeberechtigung mit einem entsprechenden Auszug eines behördlichen Registers nachweisen, wobei die Bestimmungen bei Unternehmensberater:innen und IT-Dienstleister:innen unterschiedlich sind.
Bei Unternehmensberater:innen (Reglementiertes Gewerbe):
Bei den reglementierten Gewerben ist vor der Leistungserbringung eine Anzeige des ausländischen Beratungsunternehmens beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMWET) einzubringen. Nach Prüfung der Unterlagen (kann bis zu 4 Wochen dauern) wird das Beratungsunternehmen vom BMWET in das Dienstleistungsregister aufgenommen. Ab da kann der/die Berater:in in Österreich tätig werden.
Bei IT-Dienstleister:innen (Freies Gewerbe):
Dienstleister:innen aus dem EWR, deren Tätigkeit in Österreich ein freies Gewerbe darstellt, müssen einen gültigen Auszug aus einem amtlichen Register seines jeweiligen Herkunftslandes beilegen, womit er nachweist, dass er diese Dienstleistung dort erbringen darf.
Im Abrechnungsprozess können externe Dienstleister:innen aus dem EU-Ausland nicht sofort automatisch ausgewählt werden. Diese werden nach Bekanntgabe durch den Antragsteller beim Abrechnungsprozess vom Programm-Management geprüft. Ist die Prüfung positiv, wird der/die Dienstleister:in im Online-System zusätzlich aufgenommen und damit auswählbar. Der Antragsteller erhält nach der Prüfung eine Info E-Mail und kann dann den Antragsprozess fortsetzen.
- Aussagekräftiger Abschlussbericht (direkt online im Portal auszufüllen)
- Aussagekräftige Rechnung (im Portal hochzuladen)
- Zahlungsbestätigung (im Portal hochzuladen)
- Hinweis: Die Rechnungsnummer ist als Verwendungszweck auf der Zahlungsbestätigung anzuführen. Ausschließlich folgende Belege sind als Zahlungsbestätigung geeignet:
- Bei elektronischer Überweisung: Durchführungsbestätigung bzw. elektronischer Kontoauszug – erst nach erfolgreicher Überweisung erhältlich. ACHTUNG: Die bloße Bestätigung der Übernahme des Überweisungsauftrages durch das Bankinstitut gilt NICHT als Zahlungsnachweis!
- Kontoauszug bzw. Kreditkartenabrechnung (Kopie), aus denen die Bezahlung der Rechnung ersichtlich ist. (Alle anderen Kontobewegungen bzw. der Kontostand können geschwärzt werden)
- Hinweis: Die Rechnungsnummer ist als Verwendungszweck auf der Zahlungsbestätigung anzuführen. Ausschließlich folgende Belege sind als Zahlungsbestätigung geeignet:
Nein, bei ERFOLG.PLUS kann im Antragszeitraum nur ein Förderantrag gestellt werden.
Ja, es handelt sich hierbei um steuerpflichtige Einnahmen, da keine Befreiungsbestimmung zur Anwendung gelangt.
Nein, die Fördereinnahmen sind kein Bestandteil des Umsatzes und sind daher bei der Kleinunternehmerregelung nicht mit einzurechnen.
Den WKO Account können Sie hier beantragen bzw. sich dafür registrieren. Die kostenlose WKO-Serviceline unterstützt Sie gerne unter der Nummer 0800 221 221 (Mo.–Fr. 8–20 Uhr, Sa. 8–12 Uhr). Sie können auch eine E-Mail an benutzerverwaltung@wko.at schicken.
Mit dem WKO Account können Sie die e-Services der WKO nutzen und auch die Förderung beantragen. Wichtig ist, dass Sie die entsprechenden Rechte für die Nutzung haben (z.B. Administrator oder eine Delegation für ein Unternehmen.) D.h. Ihrem Account muss immer ein entsprechendes Unternehmen zugeordnet sein, für das Sie die entsprechende Rechte besitzen.
Förderanträge können einmal in der Förderlaufzeit zurückgezogen (storniert) werden und es kann ein neuer Antrag gestellt werden (vorbehaltlich der verfügbaren Mittel).
Der Zahlungsnachweis muss die durchgeführte Zahlung bestätigen. Das bedeutet, dass das Buchungs- und das Durchführungsdatum ersichtlich sein müssen und bis zum Einreichzeitpunkt der Abrechnung (spätestens am 02.02.2026) durchgeführt sein. Zudem muss der Kontoname und IBAN des Förderwerbers sowie des Dienstleisters ersichtlich sein und der Betrag.
Ja. Eine Kombination mit anderen Förderungen ist grundsätzlich möglich. Der/die Förderwerber:in ist selbst dafür verantwortlich, dass es für das aktuelle Projekt zu keiner Doppelförderung kommt und auch die de-minimis Schwellenwerte eingehalten werden. Dies muss er/sie eidesstattlich bestätigen und wird auch geprüft.
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